Wehrverfassung

(Reichsstadt)

Autor: Dr. Jürgen Kraus

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Als Reichsstadt besaß Augsburg eine eigene Wehrverfassung, deren Voraussetzung die Mitte des 13. Jahrhunderts erlangte Wehrhoheit war. Diese beinhaltete v. a. die Verfügungsgewalt über die Stadtbefestigung sowie das Recht, die Bürgerschaft zu militärischen Diensten heranzuziehen (Wehrpflicht) und eigene Truppen aufzustellen, die Freiheit zu militärischen Bündnissen und ferner die Wahrung des Besatzungs-, Durchzugs- und Werberechts. Äußere Zeichen der Wehrhoheit waren u. a. eigene Fahnen und Uniformen. Der Aufbau der Wehrverfassung hing von der Verfassung ab und behielt bei recht starrem Beharren auf mittelalterlichen Formen stets genossenschaftliche Züge. Dies wirkte sich insbesondere beim Oberbefehl aus, der in Friedenszeiten zunächst beim Rat, nach 1548 beim Geheimen Rat lag, in Kriegszeiten beim kollegial zusammengesetzten umd zu diesem Zweck eigens einberufenen Kriegsrat und später der Sicherheitsdeputation. Die einzige Verwaltungsbehörde war das Kriegs- und Zeugamt; in differenzierter Form bezog es die gesamte städtische Bevölkerung in die Wehrverfassung ein. Das zweite wesentliche Element bildeten im Mittelalter die Söldner und Soldritter als berufsmäßige Kriegsleute, an deren Stelle Mitte des 16. Jahrhunderts eine ständige Stadtgarde trat. Im 17. Jahrhundert kam das aus Berufssoldaten bestehende Kreiskontingent hinzu, das Augsburg im Rahmen des Schwäbischen Reichskreies für auswärtige Kriegszüge unterhalten musste und das wegen ständiger Einsätze und hoher Ausgaben im 17. und 18. Jahrhundert zum Schwerpunkt der Wehrpolitik wurde. Die Wehrverfassung bedingte ferner die Herstellung städtischer Waffenvorräte durch Geschützgießerei, Waffenschmiede und Pulvermühle sowie die Bevorratung dieser Waffen im Zeughaus.

Literatur:

Jürgen Kraus, Das Militärwesen der Reichsstadt Augsburg, 1980.